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1340. nach März l. Liegnitz.

Zur Zeit des Bürgermeisters Sydlo Brocotendorf (Brockendorf) u. der Ratmannen Nik. Merklini, Wynand de Novoforo (Neumarkt), Ticzko v. Kant (Kanth) u. Joh. Saxonis erläßt der Rat der St. Liegnitz mit Zustimmung der Ältesten, Schöffen u. Geschworenen unter Festsetzung vieler Einzelbestimmungen eine Feuerordnung und setzt zu Wächtern der Bestimmungen dieser Willkür in jedem Stadtviertel zwei Hauptleute ein, deren Anordnungen bei Feuersgefahr die Einwohner der Stadt sich fügen sollen. Zu St. Walpurgis u. St. Michaelis soll jeder Tisch je einen kleinen Pfennig geben, die mit dem Geschoß eingesammelt u. einem unbescholtenen Manne (biderwen manne) zur Entlohnung der Arbeiter u. zum Wiederaufbau der Häuser, die gegen die Ausbreitung des Feuers eingerissen werden, für den Fall der Not in Verwahrung gegeben werden sollen. Ferner verbietet der Rat bei Strafe von 1 Mark, daß jemand ohne Grundeigentum (daz kein vngeerbet man, der nicht hoves hat) Bier schenken darf, es sei denn, daß er allein oder mit anderen zusammen einen Hof auf ein Jahr ordentlich gemietet hat. Gemeinsame Mieter sollen für das Jahr einen gemeinsamen Haushalt haben (eyne kost han); der Wirt aber, der vermietet, soll Hausgenosse (husgenozze) u. nicht Hausherr (wirt) in dem Jahr sein u. in dem vermieteten Erbe kein Hausherrn-Recht haben. Niemandes Mietung oder niemand soll als Wirt anerkannt werden, bevor er nicht vor dem Rat verbürge, daß er der Stadt Satzung (kur) halten u. sich dazu "beschryben" lassen wolle. Bei Strafe von einem Vierdung soll niemand spielen, noch spielen lassen bei Tage (by lichte), u. wer da Einspruch erhebt (vor bitet), der soll auch einen Vierdung Strafe zahlen. Jeder widerrechtliche Kauf (vnkauf) ist verboten u. der Zuwiderhandelnde soll eine Geldbuße (kur) geben; wer dagegen Einspruch erhebt (vor bitet), der muß sie auch geben u. besonders vom falschen Maß (wanemazze). Niemand soll in einem fremden Keller brauen, wenn er nicht Grundeigentum besitzt (der nicht hoves hat); wer es trotzdem tut, soll von dem Fuder 1 Mk. Strafe zahlen u. ebenso der Hauswirt (wirt).

Aus dem im Liegnitzer Stadtarch. befindl. alten Privilegienbuch abgedr. b. Schirrmacher, Urkdbuch der Stadt Liegnitz, S. 84 f. Die Feuer-Ordnung abgedr. v. Sammter in der Zeitschr. d. Vereins f. Gesch. u. Alt. Schles. Bd. 3 (1860), S. 223 ff. u. nochmals mit den anderen Statuten in seiner Chronik von Liegnitz (1861), S. 463 ff.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.